Allgemeine Reise- und Zahlungsbedingungen

  1. Reisevertrag

1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

1.2. Die Anmeldung kann ausschließlich schriftlich vorgenommen werden. Werden mehrere Reiseteilnehmer angemeldet, so haftet der Anmeldende neben diesen Teilnehmern auch für deren vertragliche Verpflichtung, sofern er eine entsprechende gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter eine Reisebestätigung aushändigen.

  1. Bezahlung

Sofort nach Erhalt der Reisebestätigung und Übermittlung des Sicherungsscheins werden 25% des Gesamtreisepreises fällig. Mit der Anzahlung sind eventuelle Prämienbeträge für zusätzlich abgeschlossene Reisekosten- und sonstige Versicherungen vollständig zu leisten. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gem. § 651 r BGB und § 651 t BGB insolvenzgesichert.

  1. Leistungen

Die vom Reiseveranstalter geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Reisebestätigung sowie der Leistungsbeschreibung.

  1. Leistungs- und Preisänderungen

4.1. Der Reiseveranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss notwendige, andere Vertragsbedingungen als den Reisepreiseinseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Der Reiseveranstalter hat den Kunden über die Änderung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

4.2. Der Kunde hat sich bis spätestens 24 Stunden, aber nicht früher als 48 Stunden vor dem Rückflug bzw. der Rückfahrt über die genauen Abfahrtszeiten zu erkundigen. Versäumt der Kunde diese Obliegenheit, gehen dadurch entstehende Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

4.3. Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

  • Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger.
  • Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- und Flughafengebühren oder
  • Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam,
wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die o. g. Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt.

Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.4. Übersteigt die nach Ziffer 4.3. dieser AGB vorgehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter diese nicht einseitig vornehmen. Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten, angemessenen Frist

  • das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
  • seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Der Reiseveranstalter ist ferner berechtigt, dem Reisenden eine vergleichbare Ersatzreise anzubieten, die der Reisende annehmen kann. Reagiert der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht bzw. nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die mitgeteilte Preiserhöhung als angenommen. Der Reisende ist hierauf in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Wird eine Ersatzreise durchgeführt und entstehen hierfür geringere Kosten als bei der ursprünglich gebuchten Reise, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden diesen Differenzbetrag nach Aufforderung zu erstatten.

  1. Rücktritt des Kunden

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Der Kunde hat den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bürozeiten montags – freitags.

5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Reiseveranstalter pauschalierte Rücktrittskosten berechnen.Bei der Berechnung der Pauschalen sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistung berücksichtigt. Es werden folgende pauschalierte Rücktrittsgebühren erhoben:
bis 30 Tage vor Reisebeginn 25 %
bis 21 Tage vor Reisebeginn 45 %
bis 14 Tage vor Reisebeginn 55 %
bis 3 Tage vor Reisebeginn 80 %
ab dem 2. Tag vor Reisebeginn 95 %
des Reisepreises, jeweils auf den vollen Euro aufgerundet. Dem Kunden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.

5.3. Der Reiseveranstalter behält sich vor, statt der Rücktrittspauschale eine konkret berechnete Rücktrittsentschädigung zu fordern.

5.4. Bei Sonderreisen können laut der jeweiligen Reiseausschreibung geänderte Zahlungs- und Stornobedingungen gelten.

5.5. Der Reiseveranstalter empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

  1. Umbuchung

6.1. Bei geringfügigen, kundenseitig gewünschten Änderungen (z. B. des Namens, der Unterkunft, des Mietwagens) bis 30 Tage vor Reiseantritt, erhält der Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr von € 75,- zuzüglich der seitens der Leistungsträger berechneten Bearbeitungsgebühr.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, werden, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gem. § 5.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter ebenfalls eine Umbuchungspauschale in Höhe von € 75,- zuzüglich der seitens der Leistungsträger berechneten Bearbeitungsgebühr verlangen.

  1. Rücktritt durch Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als erforderlich angemeldet haben. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden über die Mindestteilnehmerzahl vorvertraglich zu unterrichten. Der Reiseveranstalter hat den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn.

Erlangt der Reiseveranstalter Kenntnis davon, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat er den Reisenden unverzüglich hierüber zu informieren. Wird die Reise aufgrund eines Rücktritts des Reiseveranstalters nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich den gezahlten Reisepreis zurückzuzahlen, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rücktrittserklärung.

  1. Gewährleistung

8.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

8.2. Für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Kunde es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

8.3. Eine Kündigung der Reise durch den Kunden wegen eines erheblichen Reisemangels ist nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter keine zumutbare Abhilfe leistet.

8.4. Greenfees und Golfschulen sind grundsätzlich vermittelte Fremdleistungen, eine Garantie für die ordnungsgemäße Erbringung dieser Leistung kann nicht übernommen werden. Auch für Störungen im Zusammenhang mit anderen Leistungen, die ausweislich der Reiseausschreibung, unter Hinweis auf örtliche Veranstalter lediglich als Fremdleistungen vermittelt werden, haftet der Reiseveranstalter nicht.

9 Haftung des Reiseveranstalters

9.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Ansprüche gemäß internationaler Übereinkünfte oder gemäß auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.

9.2. Für Schäden und Leistungsstörungen, die im Zusammenhang mit durch den Reiseveranstalter vermittelten Fremdleistungen entstehen, haftet der Reiseveranstalter nicht. Dies gilt nur, soweit die Fremdleistungen eindeutig als solche gekennzeichnet und Name und Anschrift des vermittelten Vertragspartners eindeutig dargestellt wurden. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen und Ausflüge, die für den Reisenden eindeutig erkennbar nicht vom Reiseveranstalter bereitgestellt werden, sondern von einem Dritten. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der entstandene Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Reiseveranstalter seine Aufklärungs-, Hinweis- oder Organisationspflichten verletzt hat.

9.3. Sind in internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften für Leistungsträger des Reiseveranstalters Haftungsbeschränkungen vorgesehen, kann sich der Reiseveranstalter bei entsprechenden Schadensfällen auf diese Haftung berufen.

  1. Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmung

10.1. Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften des Reiselandes ist der Kunde selbstverantwortlich, worauf im Reiseprospekt hingewiesen wird. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden sofern dem Reiseveranstalter keine falsche Information vorzuwerfen ist. Die Informationspflicht des Reiseveranstalters besteht nur für Bürger der Bundesrepublik Deutschland, sofern diese im Besitz eines von ihr ausgestellten Passes oder Personalausweises sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

10.2. Soweit der Reiseveranstalter die Besorgung von Visa und/oder ähnlicher Dokumente übernimmt, erfolgt dies nicht als Bestandteil des Reisevertrages, sondern als selbständige Geschäftsbesorgung. Der Reiseveranstalter haftet in diesem Fall nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, es sei denn, dass er die Verzögerung zu vertreten hat.

11.Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt.

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Talstraße 24
45475 Mülheim an der Ruhr
Stand Januar 2025

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