§ 1 Reisevertrag
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2. Die Anmeldung kann schriftlich oder durch Internet vorgenommen
werden. Werden mehrere Reiseteilnehmer angemeldet,
so haftet der Anmeldende neben diesen Teilnehmern auch für
deren vertragliche Verpflichtung, sofern er eine entsprechende
gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter
zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird der Reiseveranstalter eine Reisebestätigung aushändigen.
§ 2. Bezahlung
Sofort nach Erhalt der Reisebestätigung und Übermittlung des
Sicherungsscheins werden 25 % des Gesamtreisepreises fällig.
Mit der Anzahlung sind eventuelle Prämienbeträge für zusätzlich
abgeschlossene Reisekosten- und sonstige Versicherungen vollständig
zu leisten. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt
fällig. Die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gem.
§ 651 r BGB und § 651 t BGB insolvenzgesichert.
§ 3. Leistungen
Die vom Reiseveranstalter geschuldeten Leistungen ergeben sich
aus der Reisebestätigung sowie der Leistungsbeschreibung im
Prospekt.
§ 4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Der Reiseveranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss
notwendige, andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis
einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Der Reiseveranstalter
hat den Kunden über die Änderung auf einem dauerhaften
Datenträger (z. B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener
Weise zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam,
wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn
erklärt wird.
4.2. Der Kunde hat sich bis spätestens 24 Stunden, aber nicht
früher als 48 Stunden vor dem Rückflug bzw. der Rückfahrt
bei der örtlichen Reiseleitung über die genauen Abfahrtszeiten
zu erkundigen. Bei Reisen ohne Reiseleitung hat sich der Kunde
den Rückflug entsprechend den Beförderungsbedingungen
der jeweiligen Fluglinien rechtzeitig rückbestätigen zu lassen.
Versäumt der Kunde diese Obliegenheit, gehen dadurch entstehende
Mehrkosten zu Lasten des Kunden.
4.3. Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig
erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar
ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
• Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen
aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere
Energieträger,
• Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte
Reiseleistungen, wie Touristenabgaben,Hafen- und
Flughafengebühren oder
• Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden
Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften
Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und
deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der
Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam,
wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung
des Reisenden nicht später als 20 (zwanzig) Tage vor Reisebeginn
erfolgt.
Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises
vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises
verlangen, wenn und soweit sich die o. g. Preise, Abgaben oder
Wechselkurse nach Vertragsschluss geändert haben und dies zu
niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt.
Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag
gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten.
Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag
die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen.
Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen,
in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.4. Übersteigt die nach Ziffer 4.3. dieser AGB vorgehaltene
Preiserhöhung 8 (acht) Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter
diese nicht einseitig vornehmen. Der Reiseveranstalter
kann dem Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung
anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom
Reiseveranstalter bestimmten, angemessenen Frist
• das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
• seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Der Reiseveranstalter ist ferner berechtigt, dem Reisenden eine
vergleichbare Ersatzreise anzubieten, die der Reisende annehmen
kann. Reagiert der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter
nicht bzw. nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt
die mitgeteilte Preiserhöhung als angenommen. Der Reisende
ist hierauf in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise
hinzuweisen. Wird eine Ersatzreise durchgeführt und entstehen
hierfür geringere Kosten als bei der ursprünglich gebuchten
Reise, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden diesen Differenzbetrag
nach Aufforderung zu erstatten.
§ 5 Rücktritt des Kunden
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Reiseveranstalter. Der Kunde hat den Rücktritt schriftlich zu
erklären.
5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt
er die Reise nicht an, kann der Reiseveranstalter pauschalierte
Rücktrittskosten berechnen.
Bei der Berechnung der Pauschalen sind die gewöhnlich ersparten
Aufwendungen und gewöhnlich möglichen anderweitigen
Verwendungen der Reiseleistung berücksichtigt.
Es werden folgende pauschalierte Rücktrittsgebühren erhoben:
bis 30 Tage vor Reisebeginn 25 %
bis 21 Tage vor Reisebeginn 45 %
bis 14 Tage vor Reisebeginn 55 %
bis 2 Tage vor Reisebeginn 80 %
ab dem 1. Tag vor Reisebeginn 95 %
des Reisepreises, jeweils auf den vollen Euro aufgerundet.
Dem Kunden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter
nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.
5.3. Der Reiseveranstalter behält sich vor, statt der Rücktrittspauschale
eine konkret berechnete Rücktrittsentschädigung
zu fordern.
§ 6 Umbuchung
6.1. Bei geringfügigen, kundenseitig gewünschten Änderungen
(z. B. des Namens, der Unterkunft, des Mietwagens) bis 30 Tage
vor Reiseantritt, erhält der Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr
von 75,00 Euro zuzüglich der seitens der Leistungsträger
berechneten Bearbeitungsgebühr.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser
Frist erfolgen, werden, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen
gem. § 5.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt. Dies
gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter ebenfalls
eine Umbuchungspauschale in Höhe von 75,00 Euro zuzüglich
der seitens der Leistungsträger berechneten Bearbeitungsgebühr
verlangen.
§ 7 Rücktritt durch Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten,
wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen
als erforderlich angemeldet haben. Der Reiseveranstalter hat
den Reisenden über die Mindestteilnehmerzahl vorvertraglich
zu unterrichten, ferner ist die Mindestteilnehmerzahl in der Reisebestätigung
anzugeben. Der Reiseveranstalter hat den Rücktritt
innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, spätestens
bis
• 20 (zwanzig) Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer
von mehr als sechs Tagen,
• 7 (sieben) Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von
mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
• 48 (achtundvierzig) Stunden vor Reisebeginn bei einer
Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
Erlangt der Reiseveranstalter Kenntnis davon, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat er den Reisenden
unverzüglich hierüber zu informieren. Wird die Reise aufgrund
eines Rücktritts des Reiseveranstalters nicht durchgeführt, hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich den gezahlten
Reisepreis zurückzuzahlen, spätestens innerhalb von 14 Tagen
nach Rücktrittserklärung.
§ 8 Gewährleistung
8.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so
kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann
die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Diese Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.2. Für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Erbringung der
Reiseleistung kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit
der Kunde es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
8.3. Eine Kündigung der Reise durch den Kunden wegen eines
erheblichen Reisemangels ist nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter
keine zumutbare Abhilfe leistet.
8.4. Greenfees und Golfschulen sind grundsätzlich vermittelte
Fremdleistungen, worauf im Reiseprospekt ausdrücklich hingewiesen
wird. Eine Garantie für die ordnungsgemäße Erbringung
dieser Leistung kann nicht übernommen werden.
Auch für Störungen im Zusammenhang mit anderen Leistungen,
die ausweislich des Reiseprospekts unter Hinweis auf örtliche
Veranstalter lediglich als Fremdleistungen vermittelt werden, haftet
der Reiseveranstalter nicht.
§ 9 Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt
wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Ansprüche gemäß internationaler Übereinkünfte oder gemäß auf
solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.
9.2. Für Schäden und Leistungsstörungen, die im Zusammenhang
mit durch den Reiseveranstalter vermittelten Fremdleistungen
entstehen, haftet der Reiseveranstalter nicht. Dies gilt nur,
soweit die Fremdleistungen eindeutig als solche gekennzeichnet
und Name und Anschrift des vermittelten Vertragspartners eindeutig
dargestellt wurden. Dies gilt insbesondere, aber nicht
ausschließlich, für Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen
und Ausflüge, die für den Reisenden eindeutig erkennbar nicht
vom Reiseveranstalter bereitgestellt werden, sondern von einem
Dritten. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der entstandene
Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Reiseveranstalter
seine Aufklärungs-, Hinweis- oder Organisationspflichten verletzt
hat.
9.3. Sind in internationalen Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden Vorschriften für Leistungsträger des Reiseveranstalters
Haftungsbeschränkungen vorgesehen, kann sich der
Reiseveranstalter bei entsprechenden Schadensfällen auf diese
Haftung berufen.
§ 10. Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmung
10.1. Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften
des Reiselandes ist der Kunde selbst verantwortlich,
worauf im Reiseprospekt hingewiesen wird. Alle Nachteile, die
aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden
sofern dem Reiseveranstalter keine falsche Information vorzuwerfen
ist. Die Informationspflicht des Reiseveranstalters besteht
nur für Bürger der Bundesrepublik Deutschland, sofern diese im
Besitz eines von ihr ausgestellten Passes oder Personalausweises
sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft.
10.2. Soweit der Reiseveranstalter die Besorgung von Visa
und/oder ähnlicher Dokumente übernimmt, erfolgt dies nicht
als Bestandteil des Reisevertrages, sondern als selbständige
Geschäftsbesorgung. Der Reiseveranstalter haftet in diesem Fall
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa, es sei denn, dass er die Verzögerung zu vertreten hat.
§ 11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr.
§ 12. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit
der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt.
ProMotion Sportreisen GmbH
Talstraße 24
45475 Mülheim an der Ruhr
ProMotion Sportreisen GmbH